BEISPIEL 3: Update zur Corona Novemberhilfe – nur für reine Kosmetiksalons relevant
Die vom Bund und Länder beschlossene „Corona Novemberhilfe“ kann seit dieser Woche, genauer dem 25.11.2020, beantragt werden. Damit sollen von der Zwangsschließung betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen vom Bund für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden.
Nun ist auch endlich bekannt, welche Bedingungen Friseur- und Kosmetiksalons für die Beantragung der Wirtschaftshilfe erfüllen müssen. Für die meisten unserer Friseurunternehmen ist die Beantragung der Novemberhilfe leider nicht möglich.
Antrag auf Novemberhilfe nur für reine Kosmetikstudios relevant:
Antragsberechtigt sind von der Schließung betroffene Unternehmen. Darunter fallen u.a. auch reine Kosmetikstudios. Für Friseurunternehmen, in denen zusätzlich zum Kerngeschäft Kosmetikleistungen angeboten werden, gelten andere Regelungen. Sie fallen unter die Kategorie der Mischbetriebe und sind nur antragsberechtigt, sofern die Kosmetik-Erlöse mindestens 80 % des erzielten Gesamtumsatzes des Salons betragen. Für die meisten Friseursalons trifft dies nicht zu.
Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft finden Sie die genaue Definition, Beispiele zu Mischbetrieben und weitere Informationen rund um die Beantragung der Corona Novemberhilfe.
Die Novemberhilfe kann bis 31.01.2021 über den Steuerberater beantragt werden (außer bei Solo-Selbstständigen).